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schusmile

Haudegen

  • »schusmile« ist der Autor dieses Themas

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1

Samstag, 22. September 2007, 12:47

welche Motorumbauten bisher realisiert

So, auf die Gefahr hin, dass ich gesteinigt werde, stell ich mal meine Frage:

Von welchen Motorumbauten bei einem 1.6er wisst ihr bislang? Und welche Motoren aus dem Fiat-Konzern sollten möglich sein?

Ich habe die Suche schon mehrfach bemüht, aber die meisten threads enden dann in Aussagen wie "...das ist doch alles nur Luft...", "...meld dich wieder wenn es konkret wird..." oder "...wird doch eh nix..." oder noch besser "...wieder einer bei dem nichts passieren wird...".

Um den ganzen Aussagen ausm Weg zu gehen:
- Ja, es sind nur Überlegungen. Mein Bravo hat 230tkm auf der Uhr und der Motor soll generalüberholt werden. Ein stärkerer Motor wäre aber auf die alten Tage nochmal eine Idee.
- Nein, ich werde keine 5000 Euro in ein "neues" Auto investieren, da ich mein Auto auswendig kenne und weiß was auf mich zukommt. Bei einem Neuen weiß ich nicht was an Folgekosten kommen könnte. Mein nächstes Auto wird wesentlich teurer, macht aber zurzeit keinen Sinn.
- ja, ich bin mir bewusst, dass es nicht nur mit dem Motor getan ist. Daher wäre es interessant, wenn ihr von Umbauten wisst, welchen Umfang diese Umbauten benötigten. Ein anderer 1.6er Motor sollte ja keine Probleme machen. Ein HGT braucht ja schon wesentlich mehr (Bremsanlage, etc.). Ein 20VT ist dann eher ein Großprojekt - für mich uninteressant. Aber wie sieht es z.Bsp. mit Alfa-Motoren aus? 2.0T z.Bsp.
- Und ja ich habe einen Fachkundigen an der Hand - allerdings aus der VW-Ecke.

Vielleicht wird das hier ja der thread für Wissenshungrige und Interessierte bzgl. Motorumbau. Oder alles wird wieder tot geredet und Informationen bzgl. meiner Frage sind hier in dem Forum nur zu finden wenn es jemand realisiert hat.

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


:klatschen: Bj. 95 / über 230.000 km / original Motor :klatschen:

maXTC

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2

Samstag, 22. September 2007, 13:50





zum thema alfa romeo motor :D
Diese Signatur kann in ihrem Land nicht angezeigt werden.

We're sorry about that.

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3

Samstag, 22. September 2007, 14:34



Hier der Bravo von DarkIce.
Ich denke so ein Motorumbau ist am besten realisierbar, wenn Du ein Schlachtauto zur Verfügung hast.

R.I.P 2009

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »yellowFlo(h)« (22. September 2007, 14:38)


Blueboy

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4

Samstag, 22. September 2007, 14:54

Andere bereits realisierte Umbauten:
HGT-Motor
2.4 JTD
16VT
20VT

Red-Devil-86

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5

Samstag, 22. September 2007, 15:50

Was mich mal interessieren würde, wie der umbau von 1.6 16v auf 1.8 16v ist und was man alles brauch. Ich weiß das ist nichts großen, aber denoch 10 Ps :D

noise

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6

Samstag, 22. September 2007, 16:17

wenn ein 20vt-umbau zu aufwaendig ist , dann wird ein v6-motorumbau es auch sein.

Zitat

Original von Red-Devil-86
Was mich mal interessieren würde, wie der umbau von 1.6 16v auf 1.8 16v ist und was man alles brauch. Ich weiß das ist nichts großen, aber denoch 10 Ps :D


andere bremsen hat der 1.8er auch noch.


ich wuerd an seiner stelle entweder auf 1.8er barchetta-motor umbauen oder den 1.6er bearbeiten. mit zylinderkopf + nocken sind da auch 20ps drin. ranger hatte 150ps mit saugertuning aus dem 1.6er geholt. allerdings ging dies extrem auf die haltbarkeit der spannrollen (ich glaub alle 10tkm hatte er nen zahnriemenriss .. )

schusmile

Haudegen

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7

Sonntag, 23. September 2007, 08:31

@noise
an die barchetta hab ich auch schon gedacht - aber sag mal ist die barchetta nicht auf der plattform von nem P2 gbaut? gehört aber trotzdem zu den "leichteren" Umbauten? (keine Ahnung bzgl. der Aufhängungen) der auslasskrümmer nimmt bei dem auch nen anderen weg, ne?

die gezeigten Alfa-Motoren, sind das 2.5 V6 Motörchen? sind auch schon kleinere verbaut worden?

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


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Wariat

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8

Sonntag, 23. September 2007, 08:50

Sind das die Alfa Motoren von den älteren 155er?
[IMG]http://carsfromitaly.info/galerie/bilder/bild-17036.jpg[/IMG]

lb594ag

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9

Sonntag, 23. September 2007, 11:25

Ja sind vom 155er!!

Es passen aber auch der 3,0 ,der 3,2 und der 2LV6T!
Mann muss nur die Halterungen vom 155 verwenden!!

schusmile

Haudegen

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10

Sonntag, 23. September 2007, 11:30

wie sieht es mit den 1.8 und 2.0 Twin Spark aus? auch die Halterungen vom 155?

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


:klatschen: Bj. 95 / über 230.000 km / original Motor :klatschen:

lb594ag

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11

Sonntag, 23. September 2007, 11:41

Jepp!! :thumb:

Beim Alfa 155 ist der Vorbau/Spritzwand gleich wie Tempra Tipo Bravo Tempra gleich!!

Also alles realisierbar!!

Und da die V6 und TS vom 156 vom Aufbau her den gleichen Block haben wie die des 155ers passen diese Motoren alle in nen Bravo da man die Halterungen vom 155er nehmen kann!!

p.s.: 2,4er 20v wurde noch nicht erwähnt!!

noise

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12

Sonntag, 23. September 2007, 11:43

Zitat

Original von schusmile
wie sieht es mit den 1.8 und 2.0 Twin Spark aus? auch die Halterungen vom 155?


ich kapier dich nicht. du schreibst , dass dir ein umbau auf 20v sauger zu aufwaendig ist , willst aber auf 2l ts umbauen ? warum ? da musst du genauso viel umbauen ! hast aber viel mehr stress beim eintragen (weils dann keine §19er mehr ist) . und sooo toll sind die 2l ts auch nicht ... jeder der fuer dich in frage kommenden motorumbauten hat aufjeden fall einen bremsenwechsel zur folge . selbst der 1.8er bravo hat andere (dickere) bremsen als der 1.6er.

die barchetta hat die bodengruppe vom punto 176, das stimmt. ich weiss jetzt nicht wie die motorhalterungen da sind aber (jetzt mal rein spekulativ) ich kann mir nicht vorstellen , dass die motoraufnahmen vom 1.8er bravo nicht dadran passen.

umbau auf 2,5l v6 wuerde ich nicht machen (gewichtsvertreilung). beim 1.6er als basis , ists ja nicht mit dem wechsel des motors + antriebswellen getan , da muss noch n bissel mehr gewechselt werden.


ps: 2.4l 10v wurde auch noch nciht genannt . (markus bellas bruder) aber , das war nen 1.9er als basis ..

schusmile

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13

Sonntag, 23. September 2007, 11:57

Zitat

Original von noise
ich kapier dich nicht. du schreibst , dass dir ein umbau auf 20v sauger zu aufwaendig ist , willst aber auf 2l ts umbauen ? warum ? da musst du genauso viel umbauen ! hast aber viel mehr stress beim eintragen (weils dann keine §19er mehr ist) . und sooo toll sind die 2l ts auch nicht ...


Verstehen musste mich im Moment auch noch nicht :D - bin ja selber noch am mich finden. Ich bin doch recht unbedarft was die ganze Thematik angeht und will mich da halt erstmal rein arbeiten. Gerade was dann das Spenderfahrzeug angeht, muss man sicher eher das nehmen was der (lokale) Markt bietet.

Aber was ich halt viel interessanter finde sind dann halt so Hinweise wie der besagte §19. Hör ich so zum ersten Mal. Vielleicht ist aber auch der Inhalt mir schon bekannt, nur nicht als dieser Paragraph. Was besagt der?

Was den 20v umbau angeht, hab ich bislang nur gehört, dass man bei solch einem umbau extreme probleme hat das zu legalisieren. ?( Inwiefern das bei den 2l ts auch der fall ist hab ich halt gar keine ahnung - deswegen frag ich :hmm: Was den Aufwand angeht, hab ich mich schon damit angefreundet die Bremsanlage etc. umzubauen. Müsste ja bei ner Barchetta-Quelle sicher auch gemacht werden.

@all: Danke dass ihr hier doch so rege mit Informationen dabei seid. :no1:

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


:klatschen: Bj. 95 / über 230.000 km / original Motor :klatschen:

dom

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14

Sonntag, 23. September 2007, 13:58

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1.

in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder
2.

in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder
3.

in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.

die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.

eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.

das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.

die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.

die Vorführung des Fahrzeugs

anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1.

für diese Teile
1.

eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
2.

der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.

für diese Teile
1.

eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
2.

eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.

die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.

für diese Teile
1.

die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
2.

der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
3.

die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1.

des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.

des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.



Quelle: verkehrsportal.de
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15

Sonntag, 23. September 2007, 13:58

Zitat

Original von schusmile
Verstehen musste mich im Moment auch noch nicht :D - bin ja selber noch am mich finden. Ich bin doch recht unbedarft was die ganze Thematik angeht und will mich da halt erstmal rein arbeiten. Gerade was dann das Spenderfahrzeug angeht, muss man sicher eher das nehmen was der (lokale) Markt bietet.


werd dir erst einmal bewusst was du genau willst ! show-car, fzg fuer den alltag, max-leistung fuer bab, max-leistung / handling fuer landstraße usw usw. und dann musst du das halt mit deinem budget in einklang bringen (groeßere felgen fuer die bremsanlage, reifen mit anderen lasten- und geschwindigkeitsindex usw usw. sind eigentlich nur kleinigkeiten, die dich 1000euro wieder kosten koennen) . du musst dir auch im klaren sein , was denn mal ist, wenn dir die neue leistung zu wenig ist ! bei einem turbo-motor hast du da wieder ganz andere moeglichkeiten .. wichtig fuer die motorwahl ist auch das bj deines fzgs , da du ja auch die abgasvorschrifften von damals einhalten musst. hast du ein fzg juenger als 6/97 muss auf jeden fall ein euro 2 motor rein.

Zitat

Original von schusmile
Aber was ich halt viel interessanter finde sind dann halt so Hinweise wie der besagte §19. Hör ich so zum ersten Mal. Vielleicht ist aber auch der Inhalt mir schon bekannt, nur nicht als dieser Paragraph. Was besagt der?


§19 sind abnahmen mit teilegutachten oder herstellerfreigaben. das kann jeder pruefer machen. egal ob tüv, dekra, gtü usw. §21 kann nur tüv in den alten und dekra in den neuen bundeslaendern. §21 = einzelabnahme ohne irgndwelche herstellerfreigaben.


Zitat

Original von schusmile

Was den 20v umbau angeht, hab ich bislang nur gehört, dass man bei solch einem umbau extreme probleme hat das zu legalisieren. ?


nein , warum sollte das problematisch sein ? der 20v sauger ist original im bravo verbaut worden. es gibt also eine herstellerfreigabe (die rueckt sogar fiat raus .. obwohl die normal nicht so nett sind und unterlagen rausgeben) und damit wirds ne 19er abnahme. willst du jetzt nen 20vt, v6, 16vt oder 2l ts verbauen , ist es eine §21er die du nur bei bestimmten pruefern machen kannst. allgemein musst du erstmal nen pruefer finden der soetwas abnimmt.

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Sonntag, 23. September 2007, 14:33

erstmal ganz dickes danke! :thumb: ein paar sachen waren mir dann doch schon klar. :D

ich bin mir schon ziemlich bewusst was es werden soll -> fzg fuer den alltag. ich hab meinen bravo jetzt über 8 jahre und mit dem budget eines studenten immer mal "erweitert". es klingt doof, aber ich brauch was neues. jetzt könnt ich mir was neues kaufen, aber das macht für mich nur im 5-stelligen Euro Bereich Sinn (Alter und Kilometer) zurzeit fahr ich über die woche immer nen Firmenwagen (Touran Diesel). daher wär es doof sich jetzt für teuer geld nen Traum zu erfüllen und sich nen Kombi Diesel (156/159 sw) zu holen. also will ich mir den Bravo nochmal richtig schick machen und irgendwann für meine freundin als zweitwagen hinstellen - bis dass der tüv uns scheidet.

zur motorleistung - den dicken maschinen jenseits der 165 PS spreche ich "pauschal" die alltagstauglichkeit ab (auch finanziell), ist aber auch ansichtssache und mir reicht etwas im Rahmen zwischen 130 und 165PS. eine leistungssteigerung würde ich mir ggf. mit dem nächsten auto erfüllen. ;)

was den 20V angeht, da hab ich vorhin gepennt. ich meinte den 20VT bzgl. der Einzelabnahme. die oben genannten alfa motoren würden dann alle unter §21 fallen? das wären dann doch sicher auch erhebliche mehrkosten, oder?

ach ja, zum thema schick machen, das soll auch außen weiter geführt werden. zwar kein gebastel mehr an der karosserie, aber ne neue lackierung - sowas in der richtung (aber nur die farbgebung):
»schusmile« hat folgende Bilder angehängt:
  • _gol-dark_2.jpg
  • _hblue-blue.jpg

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


:klatschen: Bj. 95 / über 230.000 km / original Motor :klatschen:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »schusmile« (23. September 2007, 14:47)


noise

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Sonntag, 23. September 2007, 14:43

Zitat

Original von schusmile
ich bin mir schon ziemlich bewusst was es werden soll -> fzg fuer den alltag.


Zitat

Original von schusmile
also will ich mir den Bravo nochmal richtig schick machen und irgendwann für meine freundin als zweitwagen hinstellen



wenn du was fuern alltag habn willst, dann bleib beim 1.6er und lass den original. der verbraucht nix und hat bekannte macken. der 2l ts bzw der 20v haben erheblich hoehere unterhaltskosten (sprit 8-14l alles drin, materialkosten sind erheblich hoeher !! als beim 1.6er). maximal einen umbau auf 1.8er bar-motor. aber das wuerde sich kaum lohnen. die 30 ps, bei kosten von 2000-3000 euro + x .. fuern alltag sind selbst 2l sauger zu viel. denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


Zitat

Original von schusmile
die oben genannten alfa motoren würden dann alle unter §21 fallen? das wären dann doch sicher auch erhebliche mehrkosten, oder?


das sind keine erheblichen kosten. statt 100 euro, sind es halt 200 euro (man kann das nicht pauschalisieren , da bei solchen abnahmen nach aufwand berechnet wird. der eine pruefer schaut 1h und der andere will 3h + 1h autobahn fahren). das problem ist halt , den pruefer zu finden , der das abnimmt. nicht jeder hat da bock drauf.

schusmile

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Sonntag, 23. September 2007, 14:55

Zitat

Original von noise
wenn du was fuern alltag habn willst, dann bleib beim 1.6er und lass den original. der verbraucht nix und hat bekannte macken. der 2l ts bzw der 20v haben erheblich hoehere unterhaltskosten (sprit 8-14l alles drin, materialkosten sind erheblich hoeher !! als beim 1.6er).

alltag hieß bei mir bislang 20-25tkm/Jahr - daher war die motorisierung bis heute :thumb: aber jetzt kutsche ich fast nur noch am we und hochgerechnet im jahr werden es dann auch nur mit viel mühe 10tkm sein - also was soll der geiz. aber die ganz dicken dinger kann ich mit meinem gewissen dann einfach nicht mehr vereinen 8)

Zitat

Original von noisedenn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.

der gefällt mir so gut, der kommt in meine signatur :D

und was §21 angeht, dann muss ich das halt im vorfeld klären bzw. sind das dann ja doch nicht die mehrkosten. ;)

Zitat

Original von noise denn sind wir mal ehrlich: wenn ich von a nach b kommen will, reicht doch nen 1.3er diesel 188.


:klatschen: Bj. 95 / über 230.000 km / original Motor :klatschen:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »schusmile« (23. September 2007, 14:58)


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19

Montag, 24. September 2007, 17:39

RE: welche Motorumbauten bisher realisiert

Zitat

Original von schusmile
- Ja, es sind nur Überlegungen. Mein Bravo hat 230tkm auf der Uhr und der Motor soll generalüberholt werden. Ein stärkerer Motor wäre aber auf die alten Tage nochmal eine Idee.
- Nein, ich werde keine 5000 Euro in ein "neues" Auto investieren, da ich mein Auto auswendig kenne und weiß was auf mich zukommt.
- Und ja ich habe einen Fachkundigen an der Hand - allerdings aus der VW-Ecke.


Mein Tip:
1. setze dir ein Budgetlimit und dann mach dich schlau, welche Möglichkeiten dann übrig bleiben (planst du 2000 werden es bestimmt 3000 bis alles fertig ist) :sad:

2. lass deinen Motor generalüberholen und gut ist... alleine die Elektronik auf ein größeres Modell umzubasteln kann ohne Detailkenntnisse ein Mammutprojekt werden.. spreche bei 1. & 2. aus Erfahrung :pfeif:

3. falls du dich dennoch für einen Umbau auf einen 1,8er entscheidest, ich kann dir von meinem 1,8er bis auf den Motorblock alles, aber auch wirklich alles anbieten, was du brauchst (inkl. Getriebe, Bremsen, Steuergerät/Kabelbaum, Fahrwerk, Kat, etc.) Hätte sogar noch eine bessere D3-Abgasnorm... :tongue:


Gruß, Jochen

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20

Montag, 24. September 2007, 21:26

Wollte kurz fragen, wenn man den Alfa 155er Motor nimmt, ab welches Bj denn? oder ist das egal?
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